DRS 16: Zwischenberichterstattung
DRS 16 konkretisiert die Vorschriften des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) und der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV), in denen Vorgaben zur Halbjahres- und Quartalsfinanzberichterstattung gemacht werden. DRS 16 regelt auch den laut TUG erstmals gesetzlich geforderten Zwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht. Ferner werden die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung sowie der so genannte „Bilanzeid“ konkretisiert.
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