Deutscher Standardisierungsrat: Konkretisierung der Zwischenberichterstattung

DRS 16: Zwischenberichterstattung

DRS 16 konkretisiert die Vorschriften des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) und der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV), in denen Vorgaben zur Halbjahres- und Quartalsfinanzberichterstattung gemacht werden. DRS 16 regelt auch den laut TUG erstmals gesetzlich geforderten Zwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht. Ferner werden die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung sowie der so genannte „Bilanzeid“ konkretisiert.

Der Halbjahresfinanzbericht umfasst

  • einen verkürzten Abschluss
  • einen Zwischenlagebericht
  • eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter

Die Zwischenmitteilung umfasst

  • die Erläuterung der wesentlichen Ereignisse
    und Geschäfte des Mitteilungszeitraumes
  • deren Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz
    und Vermögenslage des Konzerns
  • eine allgemeine Beschreibung der Ertrags-,
    Finanz- und Vermögenslage

Entsprechend des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ist die Halbjahresfinanzberichterstattung grundsätzlich für alle so genannten „Inlandsemittenten“ (Aktien- und Schuldtitelemittenten) verpflichtend. Zwischenmitteilungen sind hingegen lediglich von Aktienemittenten zu erstellen. DRS 16 ist von den Unternehmen anzuwenden, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung des Standards empfohlen.

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